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AktivBund · BMFSFJRichtlinie: Stand 30. Juli 2026

Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP)

Wenn Sie Träger der Jugendhilfe sind und sich im Rahmen des Kinder- und Jugendplans (KJP) für die Kinder- und Jugendhilfe engagieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten.

Auf dieser Seite (3 Abschnitte)

Der Fördergeber unterstützt die Tätigkeit der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen des Kinder- und Jugendplans (KJP).

Gefördert werden:

  • Maßnahmen von nicht staatlichen Organisationen, die im erheblichen Bundesinteresse liegen, 
  • Maßnahmen, die für ganz Deutschland bedeutend sind,
  • Maßnahmen, die nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden können,
  • Verbände, Fachorganisationen und Aktivitäten zur Sicherung und Stärkung der bundeszentralen Infrastruktur bei den freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe,
  • Vorhaben zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Bundes,
  • Modell- und Sondervorhaben,
  • bundesweit die individuelle Begleitung junger zugewanderter Menschen,
  • internationaler Jugend- und Fachkräfteaustausch.

Die Förderung erfolgt als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses hängt von der Art und dem Umfang der Maßnahme ab.

Details zum Programm

Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen und Leistungen zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP)
vom: 12.10.2016
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSJ)

Weblink zur Richtlinie (PDF, nicht barrierefrei)

Antragsverfahren

Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 29.9.2016, Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 41 vom 12.10.2016, S. 803.

Rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie sind Träger der Jugendhilfe.
  • Sie erfüllen die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme.
  • Ihre Arbeit fördert die Ziele des Grundgesetzes.
  • Sie gewährleisten die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel.

Nicht gefördert werden Maßnahmen, die inhaltlich, methodisch und strukturell überwiegend folgenden Zwecken dienen:

  • schulische Bildung,
  • Hochschulstudium, 
  • Berufsausbildung außerhalb der Jugendsozialarbeit, 
  • Breiten- und Leistungssport, 
  • religiöse oder weltanschauliche Erziehung, 
  • parteiinterne oder gewerkschaftsinterne Schulung, 
  • Erholung, 
  • Touristik,
  • agitatorische Ziele,
  • Aufgabenbereiche von binationalen Jugendwerken.

Weiterführende Links

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie — Stand: 7. September 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; foerdermittel-experten.de ist kein behördliches Angebot und trifft keine Förderentscheidung.

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