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Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) fördert strategische und investive Klimaschutzvorhaben in Kommunen.
Gefördert werden:
- strategische Klimaschutzmaßnahmen:
- Beratungsleistungen im Bereich Klimaschutz
- Energiesparmodelle
- kommunale Netzwerke
- Machbarkeitsstudien
- Klimaschutzkoordination
- Klimaschutzkonzepte und Klimaschutzmanagement
- Fokuskonzepte und Umsetzungsmanagement
- investive Klimaschutzmaßnahmen:
- Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung
- Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung
- klimafreundliche Mobilität
- klimafreundliche Abfallwirtschaft
- klimafreundliche Abwasserbewirtschaftung
- klimafreundliche Trinkwasserversorgung
- Sanierung von Beckenwasserpumpen
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art der Maßnahme.
- strategische Klimaschutzmaßnahmen:
- Beratungsleistungen im Bereich Klimaschutz: bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für finanzschwache Kommunen werden bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst.
- Energiesparmodelle: bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für ein Energiesparmodell. Finanzschwache Kommunen erhalten bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Betrieb kommunaler Netzwerke: bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, für finanzschwache Kommunen bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Machbarkeitsstudien: bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Finanzschwache Kommunen können bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben als Förderung erhalten.
- Klimaschutzkoordination: bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Finanzschwache Kommunen können bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben als Förderung erhalten.
- Klimaschutzkonzepte und Klimaschutzmanagement: bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Erstvorhaben und 40 % für Anschlussvorhaben. Finanzschwache Kommunen können bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Erstvorhaben und 60 % für Anschlussvorhaben erhalten.
- Fokuskonzepte und Umsetzungsmanagement:
- für Fokuskonzepte bis zu 60 %. Für finanzschwache Kommunen bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- für das Umsetzungsmanagement bis zu 40 %. Für finanzschwache Kommunen bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- investive Klimaschutzmaßnahmen:
- Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung: zeit- oder präsenzabhängig geregelte Außen- und Straßenbeleuchtung bis zu 25 % und für finanzschwache Kommunen bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung: bis zu 25 % und für finanzschwache Kommunen bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität: Mobilitätsstationen und Radverkehrsinfrastruktur bis zu 50 % und für finanzschwache Kommunen bis zu 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, Bike+Ride Radabstellablagen bis zu 70 % und für finanzschwache Kommunen bis zu 85 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abfallwirtschaft: Strukturen zur Sammlung von Garten- und Grünabfällen und Bioabfallvergärungsanlagen bis zu 40 % und für finanzschwache Kommunen bis zu 55 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, optimierte Erfassung von Deponiegasen und aerobe In-situ-Stabilisierung bis zu 50 % und für finanzschwache Kommunen bis zu 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung: bis zu 30 % und für finanzschwache Kommunen bis zu 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung: bis zu 30 % und für finanzschwache Kommunen bis zu 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Beckenwasserpumpen: bis zu 40 % und für finanzschwache Kommunen bis zu 55 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
Antragstellende aus den 3 Braunkohlerevieren gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz sind finanzschwachen Kommunen gleichgestellt.
Details zum Programm
Richtlinie zur Bundesförderung kommunaler Klimaschutz (Kommunalrichtlinie)
vom: 10.10.2024
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind, soweit sich aus den Bestimmungen der Förderrichtlinie nichts anderes ergibt:
- Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) (auch für ihre rechtlich unselbständigen Betriebe und sonstigen Einrichtungen),
- rechtlich selbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind,
- öffentliche, gemeinnützige, mildtätige und religionsgemeinschaftliche Träger (mit Ausnahme des Bundes) von Einrichtungen der Erziehung, der vorschulischen, schulischen oder hochschulischen Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie Hilfe für Menschen, jeweils für diese Einrichtungen,
- im Status der Gemeinnützigkeit stehende oder mildtätige eingetragene Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen,
- Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen.
Darüber hinaus gibt es weitere Antragsberechtigte in ausgewählten Förderschwerpunkten:
- Für kommunale Netzwerke sind die oben genannten Akteure antragsberechtigt sowie weitere Akteure (zum Beispiel Unternehmen), die Teilnehmende eines Netzwerks werden wollen, mit Ausnahme von natürlichen Personen.
- Für investive Maßnahmen, die für Kommunen durchgeführt werden: Contractoren.
- Zur Erstellung von Machbarkeitsstudien und Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abfallwirtschaft: Unternehmen mit einem kommunalen Entsorgungsauftrag.
- Zur Erstellung von Machbarkeitsstudien, Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung und zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung: öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Die Maßnahmen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich ihrer Klimaschutzwirkung über die bestehenden oder für den Bewilligungszeitraum zu erwartenden gesetzlichen oder untergesetzlichen Anforderungen oder die bestehenden satzungsmäßigen Anforderungen hinausgehen.
- Antragstellende müssen über eine ausreichende personelle sowie finanzielle Kapazität zur Durchführung des Vorhabens verfügen.
- Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben muss so bemessen sein, dass sich eine Mindestzuwendung von 10.000 EUR je Antrag ergibt.
- Die Maßnahmen müssen die im Technischen Annex festgelegten inhaltlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllen.
- Weitere Bedingungen ergeben sich aus der Richtlinie.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragstellende,
- über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder
- eröffnet worden ist oder
- die eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben.
Weiterführende Links
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie — Stand: 7. September 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; foerdermittel-experten.de ist kein behördliches Angebot und trifft keine Förderentscheidung.
