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AktivBund · BMWiRichtlinie: Stand 14. Dezember 2020

Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt der Bund ganzheitliche energetische Sanierungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden durch zinsgünstige Kredite mit Tilgungszuschüssen oder durch direkte Investitionszuschüsse für kommunale Antragsteller.

Auf dieser Seite (3 Abschnitte)

Sie möchten die Energieeffizienz Ihres Wohngebäudes oder Nichtwohngebäudes verbessern. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt Sie dabei finanziell mit Zuschüssen oder zinsgünstigen Krediten.

Sie erhalten Förderung für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, wie die Dämmung von Wänden oder neue Fenster. Zudem fördert der Bund effiziente Anlagentechnik sowie den Einbau klimafreundlicher Heizungen, wie Wärmepumpen oder Biomasseanlagen. Auch der Anschluss an ein Wärmenetz und die Fachplanung durch einen Experten werden bezuschusst.

Wie viel Geld Sie erhalten, hängt von Ihren konkreten Maßnahmen ab. Bei Wohngebäuden liegt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Heizungstechnik grundsätzlich bei 28.000 EUR für die erste Wohneinheit. Für die Gebäudehülle und restliche Technik können bis zu 60.000 EUR berücksichtigt werden, sofern Sie einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) vorlegen. Bitte beachten Sie, dass die Förderhöchstbeträge für Heizungen ab dem Jahr 2027 schrittweise sinken.

Der Basis-Fördersatz für neue Heizungen beträgt 30 %. Durch verschiedene Boni – etwa für mittlere und untere Einkommen, Familien mit Kindern, einen schnellen Heizungstausch oder europäische Wärmepumpen – können Sie diesen Fördersatz auf bis zu 80 % steigern.

Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und der restlichen Anlagentechnik erhalten Sie in der Regel 15 % Zuschuss. Auch hier können Sie durch Boni, beispielsweise für die Umsetzung eines Sanierungsfahrplans, eine höhere Förderung erreichen.

Details zum Programm

Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
vom: 17.08.2026
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BAnz AT 27.08.2026 B1

Weblink zur Richtlinie

Antragsverfahren

Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom 21.12.2023, Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 29.12.2023, B1.

Rechtliche Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Ihr Gebäude muss nach der Umsetzung der Maßnahme unter den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallen.
  • Sie müssen die geförderten Anlagen oder energetisch optimierten Gebäudeteile mindestens 10 Jahre zweckentsprechend nutzen.
  • Sie müssen die Anforderungen des geltenden Ordnungsrechts und die technischen Mindestanforderungen der Förderrichtlinie einhalten.
  • Sie müssen einen Fachunternehmer oder einen Energieeffizienz-Experten in die Planung und Baubegleitung einbinden.

Ausschlussgründe:

  • Sie erhalten keine Förderung, wenn Sie die Maßnahme bereits begonnen haben, bevor Sie den Liefervertrag oder Leistungsvertrag mit der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung geschlossen haben.
  • Sie erhalten keine Förderung für gebrauchte Anlagen und für Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
  • Sie erhalten keine Förderung für Eigenbauanlagen und für Anlagen, die in weniger als 4 Exemplaren betrieben werden.

Weiterführende Links

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie — Stand: 7. September 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; foerdermittel-experten.de ist kein behördliches Angebot und trifft keine Förderentscheidung.

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